Allgemeine Geschäftsbedingungen

 I. Allgemeine Lieferbedingungen

§ 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen,
Leistungen und Angebote der Plieske & Lederer GmbH, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 5478 (nachfolgend auch „Verkäufer“)
erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese
sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern
(nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen
Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen,
Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals
gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im
Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein
Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines
Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit
der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(3) Der Verkäufer kontrahiert
ausschließlich mit natürlichen oder
juristischen Personen in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit. Vertragsschlüsse mit Verbrauchern sind ausgeschlossen.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote des
Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich
als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn Tagen nach
Zugang annehmen.

(2) Allein maßgeblich für die
Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist der schriftlich
geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand
vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses
Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der
Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht
jeweils ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart.

(3) Ergänzungen und
Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch
für dieses Schriftformerfordernis selbst. Mit Ausnahme von Geschäftsführern
oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, von der
schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur
Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insb. per
Telefax oder per E-Mail.

(4) Angaben des Verkäufers
zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße,
Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen
desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich,
soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue
Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten
Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der
Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die
aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen
darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind
zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck
nicht beeinträchtigen.

(5) Der Verkäufer behält sich
das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und
Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten
Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen,
Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf
diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche
noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch
Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese
Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien
zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr
benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages
führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung
gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

 

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den
in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang.
Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen
sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei
Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2) Soweit den vereinbarten
Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst
mehr als drei Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei
Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines
vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

(3) Rechnungsbeträge sind
innerhalb von zehn Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas
anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der
Eingang beim Verkäufer. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie
nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Auftraggeber bei
Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit
mit 5% p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer
Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(4) Die Aufrechnung mit
Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen
solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter
dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

(5) Der Verkäufer ist
berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm
nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die
Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und
durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den
Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen
Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

(6) Von dem Verkäufer als Sprechstundenbedarf gekennzeichnete und
gelieferte Ware unterliegt regional unterschiedlichen Regelungen hinsichtlich
der Abrechenbarkeit mit den Krankenkassen. Von der Krankenkasse nicht
anerkannte Rezepte oder Artikel werden dem Aussteller des Rezeptes nachträglich
in Rechnung gestellt.

(7) Die Preise für Geräte beinhalten nicht die Kosten für Aufstellung
und Einweisung vor Ort. Wenn nicht anders vereinbart, findet die
Einweisung in den Geschäftsräumen des Verkäufers in Sankt Augustin statt.
Einweisungen in den Räumen des Auftraggebers werden mit zusätzlichen
Fahrtkosten berechnet. Diese gilt auch für einweisungspflichtige Geräte gemäß
MPBetreibV.

 

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.

(2) Vom Verkäufer in Aussicht
gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur
annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester
Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen
sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich durch den
Verkäufer anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur,
Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers –
vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder
eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen,
in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer
gegenüber nicht nachkommt.

(4) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit
diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art,
Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung,
Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an
Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung
von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien,
behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht
rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines vom Verkäufer
geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die der
Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die
Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die
Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer
verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die
Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer
angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die
Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch
unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag
zurücktreten.

(5) Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

    die Teillieferung für den Auftraggeber im
Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

    die Lieferung der restlichen bestellten Ware
sichergestellt ist und

    dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher
Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer
erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(6) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder
Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers
auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen
beschränkt.

 

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung,Gefahrübergang, Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Bonn, soweit nichts anderes
bestimmt ist. Schuldet der Verkäufer auch die Installation, ist Erfüllungsort
der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.

(3) Die Gefahr geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist und der Verkäufer nicht Transport oder
Installation übernommen hat, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes
(wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur,
Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf
den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge
eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von
dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit
ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Verkäufer
betragen die Lagerkosten 0,5% des Rechnungsbetrages der zu lagernden
Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis
weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(5) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten
gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige
versicherbare Risiken versichert.

(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

    die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch
die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,

    der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter
Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (6) mitgeteilt und ihn zur
Abnahme aufgefordert hat,

    seit der Lieferung oder Installation fünf
Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache
begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem
Fall seit Lieferung oder Installation drei Werktage vergangen sind und

    der Auftraggeber die Abnahme innerhalb
dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer
angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder
wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

 

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab
der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des
Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des
Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen
Vorschriften verjähren.

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftrag­geber oder an den
von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich
offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen,
sorgfältigen Unter­suchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn
dem Verkäufer nicht binnen Vierundzwanzig Stunden nach Ablieferung eine
schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die
Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer
nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel
zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren
Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn
der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter
Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter
Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies
gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an
einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener
Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung
verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der
Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der
Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag
zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten
Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen
Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine
Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des
Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten.
Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln
unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend
genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder,
bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des
Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des
Auftraggebers gegen den Verkäufer gehemmt.

(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den
Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die
Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem
Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der
Mängelbeseitigung zu tragen.

(7) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter
Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

 

§ 7 Schutzrechte

(1) Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen
Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den
anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm
gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten
verletzt, wird der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den
Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter
mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich
vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines
Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dem
Verkäufer dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der
Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis
angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers
unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.

(3) Bei Rechtsverletzungen durch vom Verkäufer gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der Verkäufer
nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für
Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten.
Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7
nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche
gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund
einer Insolvenz, aussichtslos ist.

 

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. aus
Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung,
Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und
unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt,
nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.

(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter,
Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die
Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des
Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln,
die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur
unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die
dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands
ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des
Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden
bezwecken.

(3) Soweit der Verkäufer gem. § 8 (2) dieser Allgemeinen Lieferbedingungen dem Grunde nach auf Schadensersatz
haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei
Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat
oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.
Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des
Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden
bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu
erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieses Abs. 3 gelten nicht im Fall
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder
leitenden Angestellten des Verkäufers.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für
Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf den
vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(5) Die vorstehenden
Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der
Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen
des Verkäufers.

(6) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder
Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten
Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss
jeglicher Haftung.

(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen
Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils
bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den
Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung.

(2) Die vom Verkäufer an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie
die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom
Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

(3) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des
Verwertungsfalls (Abs. 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten
und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(5) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die
Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt
und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus
Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher
ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum an der neu geschaffenen
Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen
Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer
eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges
Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache
zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu
einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der
Sachen als Hauptsache anzusehen, so dass der Verkäufer oder der Auftraggeber
Alleineigentum erwirbt, so überträgt die Partei, der die Hauptsache gehört, der
anderen Partei anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S.
1 genannten Verhältnis.

(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits
jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber –
bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem
Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige
Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst
hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder
Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer
ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen
Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese
Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insb. durch Pfändung, wird der Auftraggeber
sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer
hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu
ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in
diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten
zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber dem Verkäufer.

(8)
Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen
oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten
Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden
Gegenstände liegt beim Verkäufer.

(9)
Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insb.
Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die
Vorbehaltsware herauszuverlangen.

 

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik
Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle
etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem
Auftraggeber nach Wahl des Verkäufers Bonn oder der Sitz des Auftraggebers. Für
Klagen gegen den Verkäufer ist in diesen Fällen jedoch Bonn ausschließlicher
Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche
Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Verweisnormen in das internationale
Privatrecht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur
Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als
vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen
des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart
hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.